Die digitale Seite des neuen KHPflEG-Entwurfs

Die digitale Telematikinfrastruktur des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes

Am 11. August 2022 wurde der Referentenentwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (nachfolgend KHPflEG) des Bundesgesundheitsministeriums vorgestellt. Ein wesentlicher Aspekt, der in diesem Entwurf geregelt werden soll, ist der Aufbau einer Telematikinfrastruktur (TI), über die alle Beteiligten im Gesundheitswesen – Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, aber auch Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen – im Rahmen von digitalen Gesundheitsanwendungen miteinander vernetzt werden sollen. Diese Vernetzung hat zum Ziel, dass medizinische Informationen, die für eine Behandlung eines Patienten benötigt werden, schneller und einfacher verfügbar sind.

Die im KHPflEG festgehaltenen Regelungen sollen bewirken, digitale Systemgrenzen fallenzulassen und zu vermeiden, dass sich aufgrund fehlender IT-Kompatibilität parallele Systemnetze bilden. Um diese zu überwinden, sind höhere finanzielle Aufwendungen nötig. Zudem macht es dieses Marktverhalten kaum möglich, verschiedene gesundheitliche Dienste miteinander zu kombinieren. Zudem drängt der Paragraf 332 a des Gesetzentwurfs auf eine diskriminierungsfreie Einbindung von Ärzten und Apothekern und die Schaffung offener Schnittstellen. Werden sie etabliert, sieht das Bundesgesundheitsministerium ein Einsparpotenzial von bis zu 8 Millionen Euro.

 Die elektronische Rezept-App und Elektronische Patientenakte

Der dem im Rahmen des KHPflEG neu eingeführte § 361a SGB V dreht sich alles um die einwilligungsbasierte Übermittlung von Verordnungsdaten, die über eine Schnittstelle im E-Rezept-Dienst übertragen werden können. Diese Daten bilden zudem die Grundlage für die Ausstellung von E-Rezepten. Um Rezepte elektronisch empfangen und einlösen zu können, brauchen gesetzlich Versicherte die App des dafür beauftragten Herstellers gematik. Die Verordnungsdaten sind die im Behandlungskonzept enthaltene digitale Gesundheitsanwendungen, dienen aber auch Krankenkassen zur Versorgung mit individuellen Gesundheitsangeboten und begleitenden Leistungen der Therapie. Daten können auch an private Krankenversicherungen, Apotheken, andere Vertragsärzte und Krankenhäusern übermittelt werden.

Bei der elektronischen Patientenakte (kurz ePA) handelt es sich um eine versichertengeführte, elektronische Krankenakte, die jeder Patient für sich nutzen kann, aber nicht muss. In ihr sind sämtliche Anamnesen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Diagnosen sowie alle persönlichen Gesundheitsdaten des Versicherten gespeichert. Sowohl der Versicherte selbst als auch Leistungserbringer im deutschen Gesundheitswesen wie Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken können Daten in die ePA einstellen, verarbeiten und löschen. Die ePA unterliegt einem extrem strengen Zulassungsverfahren und gewährleistet einen hohen Sicherstandard bezüglich des Datenschutzes und der Informationssicherheit. Das freiwillige Angebot wird durch die Krankenkassen bereitgestellt.

Kritische Stimmen zum Entwurf des KHPflEG

Der Gesetzesentwurf des KHPflEG stößt allerdings auf teils heftigen Gegenwind. Die IT-Branche beispielsweise moniert, dass es sich um ein „Disziplinarverfahren“ gegen die IT-Branche handele. Die Angehörigen der Branche könnten zudem nicht erkennen, dass die tatsächlichen Gründe und Ursachen für die unverändert schleppende Verbreitung von Telematik-Anwendungen in der in der medizinischen Versorgung adressiert werden.

Die Mitglieder des Branchenverbands der IT-Industrie BITKOM sehen im Gesetzesentwurf eine

Einschränkung von Innovation und Wettbewerb in der digitalen Gesundheitswirtschaft. Speziell die Verknüpfung des eRezept-Fachdienstes mit weiteren Anwendungen der Telematikinfrastruktur, die Einbindung von Komponenten und Diensten an die IT-Systeme der Leistungserbringer seien betroffen.

Die Arzneimittelhersteller fürchten wiederum, dass die Krankenkassen versuchen könnten, ihre Versicherten beim Einlösen von E-Rezepten zu kontrollieren, wenn sie per Schnittstelle Zugriff auf Verordnungsdaten bekommen. Ihrer Ansicht sei es notwendig „jeglichen Bestrebungen, die Patienten in ihren Entscheidungen bei der Rezepteinlösung zu manipulieren oder nicht neutral zu informieren, entschieden entgegenzutreten“.